Wer wird als gesetzlicher Betreuer eingesetzt?

Die Entscheidung wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird, hängt vom zuständigen Betreuungsrichter/ - richterin ab. Jedoch haben die Wünsche des Betroffenen absolute Priorität.

 

Deshalb empfiehlt es sich rechtzeitig eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Wurde keine Betreuungsverfügung erstellt, wird zunächst geprüft, ob eine Person aus Ihrem nahen Lebensumfeld in Frage kommt (in der Regel Familienangehörige). Dabei ist zu beachten, dass sowohl die betroffene Person, als auch die Person, die die Betreuung übernehmen soll, damit einverstanden sein muss.

 

Ein wichtiges Kriterium für die Betreuerauswahl ist die Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Betreuung. Deshalb dürfen der Betreuer und der Betreute nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (z.B. Arbeitnehmer-Arbeitgeber; Arzt-Patient etc.).

 

Leider kommt es immer wieder vor, dass keine Angehörigen vorhanden sind, bzw. der Kontakt zu den Angehörigen abgebrochen ist, weil man sich in früheren Jahren zerstritten hat. Es ist auch nicht selten der Fall, dass sich die Angehörigen einfach überlastet fühlen mit den Aufgaben, die als Betreuer auf sie zukommen (z.B. bei komplizierten Bankgeschäften, Verträgen, etc.), und aus diesem Grund die Übernahme der Betreuung ablehnen.

In diesen Fällen wird dann entweder ein ehrenamtlicher Betreuer außerhalb der Familie, ein Berufsbetreuer oder ein Vereinsbetreuer eines ortsansässigen Betreuungsvereins für die Betreuung eingesetzt.