Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Die Betreuungsverfügung

 

Sie ist geeignet für Menschen, die niemanden haben dem sie 100% tig vertrauen. Sie tritt erst in Kraft, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind, Ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Darin können Sie festhalten, welche Wünsche Sie für den Fall einer Betreuung haben, wer die Betreuung übernehmen soll oden wen Sie auf gar keinen Fall als gesetzlichen Verteter haben möchten. Es ist wichtig, dass Sie die Betreuungsverfügung dort hinlegen, wo sie schnell gefunden werden kann und auch Freunde / Bekannte, vielleicht auch den Pflegedienst darüber informeren, so dass im Notfall entsprechend Ihrer Wünsche gehandelt werden kann. 

 

Die Vorsorgevollmacht

 

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Vertrauensperson, bestimmte Rechtsgeschäfte für Sie zu tätigen (z.B. Arztgespräche für Sie zu führen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind).

 

Ein häufiger Irrtum: Ehepartner dürfen sich ohne Vollacht nicht vertreten! Auch Ehepartner oder erwachsene Kinder gegenüber den Eltern benötigen eine Vorsorgevollmacht!

 

Um Sie bei Finanzgeschäften zu vertreten, bestehen Banken und Sparkassen auf einer eigenen Bankvollmacht. Diese muss direkt dort erteilt werden.

Im Prinzip wird hier genau das gleiche geregelt wie bei einer rechtlichen Betreuung, nur dass hier keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht erfolgt. 

Wer einen Bevollmächtigten hat, bekommt keinen Betreuer. Das Betreuungsgericht wird hierbei nicht automatisch beteiligt. Ausnahmen sind dabei Unterbringungsmaßnahmen und ärztliche Behandlungen, die ein großes Risiko bergen.

 

 

Egal wofür Sie sich entscheiden wollen oder müssen: 

 

Die Betreuungsvereine und die Betreuungsbehörden stehen sowohl ehrenamtlichen Betreuern als auch Bevollmächtigten mit Rat und Tat zur Seite!

Auch das Betreuungsgericht wird bei Fragen weiter helfen.