Welche Aufgaben hat ein gesetzlicher Betreuer?

Die Aufgaben eines/einer Betreuers/Betreuerin richten sich danach, für welche Aufgabenkreise er/sie vom Betreuungsgericht eingesetzt wurde. Verschiedene Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung können u.a. sein:

  • Vermögenssorge (z.B. Kontoführung, Geldanlagen, Grundstücksangelegenheiten, Schuldenregulierung, etc.)
  • Gesundheitssorge (z.B. Veranlassung und Einwilligung in medizinische Behandlung, Operation, Medikamentenvergabe, Sicherstellung Krankenversicherungsschutz)
  • Entscheidung über die Unterbringung (geschlossene Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, etc.)
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht (z.B. Wohnortwechsel, Heimaufnahme, Mietverträge, Unterbringung, etc.)
  • häusliche Versorgung (z.B. Organisation ambulanter Hilfen wie Pflegedienst, Essen auf Rädern, etc.)
  • Unterstützung bei Behördenangelegenheiten (z.B. Antragstellung bei und Korrespondenz mit Behörden wie Sozialamt, Arbeitsamt, Kranken- und Pflegekasse, Rententräger, etc.)
  • Postkontrolle (diese muss als Aufgabenkreis ausdrücklich bestimmt sein)

In der Praxis überschneiden sich die Aufgabenkreise häufig. Falls Angelegenheiten zu regeln sind, für die man den Aufgabenkreis als Betreuer/in nicht erhalten hat, kann der betreffende Aufgabenkreis jedoch auch nachträglich beim Betreuungsgericht beantragt werden.

 

Die grundsätzliche Aufgabe des/der Betreuers/ Betreuerin ist es, unterstützend für die betreute Person tätig zu sein. Dabei ist der Wille der betreuten Person stets zu beachten. Handlungen gegen den Willen der betreuten Person sind nur zulässig, wenn sie für das objektive Wohl des Betreuten erforderlich sind. Der/die Betreuer*in soll darauf hin arbeiten, dem Betreuten eine möglichst selbstbestimmte und eigenständige Lebensführung zu ermöglichen, soweit die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Betreuten dies zulassen.

Um vor Missbrauch zu schützen, wird der/die Betreuer*in in der Regel vom Betreuungsgericht kontrolliert. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen das Gericht Familienangehörige beispielsweise von der Rechnungslegungspflicht befreien kann.